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Bremisches Archivgesetz

Im Wesentlichen sind folgende Rechtswerke für die Arbeit im Archiv relevant:

Bremisches Archivgesetz
Das Bremische Archivgesetz wurde erstmals mit Wirkung vom 7. Mai 1991 als Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen formuliert. Es entstand analog zu ähnlichen Gesetzgebungsverfahren des Bundes und anderer Länder im Spannungsfeld zwischen Informations- und Wissenschaftsfreiheit einerseits und dem Schutz allgemeiner Persönlichkeitsrechte andererseits.

In seiner aktuellen Fassung vom 2. April 2019 regelt das Archivgesetz zunächst die Aufgaben des Archivs (§ 1) sowie die Anbietungs- und Abgabepflicht für das Schriftgut der Behörden und damit die Sicherung der historischen Quellen von morgen (§§ 3 und 4). Seine gesetzlichen Regelungen dienen der Förderung von Bildung und Wissenschaft, aber auch dem Schutz der Persönlichkeitsrechte derjenigen Personen, zu denen personenbezogenes Schriftgut im Archiv verwahrt wird (§§ 5 und 7).

Bremische Archivbenutzungsverordnung
Die Verordnung über die Benutzung des Staatsarchivs Bremen (BremArchivV) in der aktuellen Fassung vom 12.11.2013 regelt im Wesentlichen die Benutzung von Archivgut, von Reproduktionen des Archivguts, von Findmitteln sowie von Bibliotheksgut.

Urheberrechtsgesetz
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) regelt des Schutz von Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Kunsturhebergesetz
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) regelt den Schutz von Bildnissen (Recht am eigenen Bild).